Allgemeine GeschäftsbedinGungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Biogastechnik Süd GmbH (Stand: 01.05.2015)

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Anlagen, einzelnen Bauteilen, Geräten, Zubehör, aber auch bei Lie­ferung anderer Ge­gen­stän­de sowie für Verträge über Mon­tage-, Wartungs- und Reparatur­leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB’s abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, sondern nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

2. Angebote, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen
  1. Eine Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen durch Auf­trags­be­stä­ti­gung oder durch tatsächliche Lieferung oder Leistungserbringung annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie als ver­bind­lich bezeichnet haben.
  2. Prospekte oder die unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten technischen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit einzelne Angaben nicht ausdrücklich zugesichert oder als verbindlich bezeichnet sind. Technische Verbesserungen in der Konstruktion oder Fertigungsmethode bleiben vorbehalten.
  3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir die Bestellung des Kunden nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
3. Preise
  1. Angegebene Preise sind netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer und gelten für die Lieferung unverpackter Ware ab Werk in Isny. Der Transport wird als zusätzliche Leistung gesondert berechnet. Etwa erforderliche Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, dass wir schriftlich eine abweichende Regelung getroffen haben.
  2. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
  3. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin eine Frist von mehr als acht Wochen, so ist vom Auftraggeber für die Ware der von uns festgesetzte, zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültige Listenpreis zu bezahlen
  4. Für Nachbestellungen gelten die Preise des ersten Geschäftes nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
4. Zahlungsbedingungen
  1. Zahlungen sind nach Ausführung unserer Lieferungen / Leistungen und Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Für Rechnungen, die nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Fälligkeit beglichen sind, tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Der Auftraggeber kann seine Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Scheck oder Wechsel eingelöst sind.
  5. Für Zahlungen des Käufers, welche nicht unmittelbar an Biogastechnik Süd GmbH oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person geleistet werden, übernehmen wir hinsichtlich des Zahlungseinganges keine Haftung.
5. Lieferung und Leistungszeit, Leistungsverzug
  1. Liefertermine oder -fristen sind unverbindliche Angaben, wenn sie nicht als verbindlich vereinbart worden sind.
  2. Bei Lieferverzug haften wir nur, wenn der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Leistungsverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass auch in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Dabei übernehmen wir keine Haftung für durch Ausfall der Anlage entstehende Folgeschäden.
  3. Der Kunde ist spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung unserer Leistungsbereitschaft zur Abnahme unserer Lieferung oder Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Gefahrübergang - Versand

Die Lieferung erfolgt ab Lager unseres Werks in Isny. Wünscht der Auftraggeber den Transport der Ware zu einem von ihm angegebenen Bestimmungsort, so trägt er die Kosten und die Gefahr des Transportes. Die Versendung der Ware erfolgt auch dann auf Gefahr des Auftraggebers, soweit wir ausnahmsweise die Fracht frei Lieferung vornehmen. Vor Absendung der Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr des von keiner Seite ver­schuldeten Unterganges, Besitzverlustes oder der Beschädigung der Kaufsache, wenn die Auslieferung der versandbereiten Ware auf Verlangen des Auftraggebers erst zu einem späteren Termin als dem vorgesehenen vorgenommen werden soll. Die Gefahr geht dann mit Ablauf des vorgesehenen Versandtages auf den Auftraggeber über. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

7. Gewährleistung und allgemeine Haftung Verträge mit Unternehmen
  1. Bei Lieferungen bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder von uns verweigert wird, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises/ Werklohnes verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder zu den nachfolgenden Bedingungen Schadensersatz geltend machen.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt
    • bei reinen Lieferverträgen mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden,
    • bei Werk- und Werklieferungsverträgen nach Abnahme.
      Eine von uns montierte und gelieferte Anlage gilt nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit der Kunde nicht solche im Einzelnen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll schriftlich geltend gemacht hat.
  4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
  5. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder auf Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dabei übernehmen wir keine Haftung für Dritt-, Sekundär und Folgeschäden.
  6. Wir haften auch für Schäden, die wir durch die einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Dabei übernehmen wir keine Haftung für Dritt-, Sekundär- und Folgeschäden.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer VII. 4.
8. Gewährleistung und allgemeine Haftung Verträge mit Verbrauchern
  1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verpflichtet, es sei denn dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nachlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung zu gewähren.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt
    • bei reinen Lieferverträgen mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden,
    • bei Werk- und Werklieferungsverträgen nach Abnahme.
      Eine von uns montierte und gelieferte Anlage gilt nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit der Kunde nicht solche im Einzelnen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll schriftlich geltend gemacht hat.
  3. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
  4. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder auf Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dabei übernehmen wir keine Haftung für Dritt-, Sekundär und Folgeschäden.
  5. Wir haften auch für Schäden, die wir durch die einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Dabei übernehmen wir keine Haftung für Dritt-, Sekundär- und Folgeschäden.
  6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer VIII.
  7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Folgen der Nichterfüllung des Käufers
Wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, den Kaufgegenstand abzunehmen, nicht erfüllt und er mit der Annahme in Verzug kommt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und als pauschalierten Schadensersatz einen Betrag von 25 % der Kaufsumme zu verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum im verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  2. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle dieser unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Die AGB -allgemeine Geschäftsbedingungen- sind auch als PDF unter AGBs-BTS_2022-04-30_DE abrufbar.